Welche Auftragnehmer sind meldepflichtig?
Sie sind grundsätzlich meldepflichtig, wenn Sie ein ausländischer Unternehmer in einem der EU-Länder, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind ein ausländischer Arbeitgeber, der vorübergehend mit Arbeitnehmern in die Niederlande kommt, um einen Dienst zu verrichten.
- Sie sind ein ausländisches multinationales Unternehmen, das vorübergehend Arbeitnehmer in eine eigene Niederlassung in den Niederlanden entsendet.
- Sie sind eine ausländische Zeitarbeitsfirma, die Zeitarbeitskräfte vorübergehend in den Niederlanden zur Verfügung stellt.
- Sie ein selbstständiger Unternehmer ohne Personal, der vorübergehend in den Niederlanden in den Branchen Bauwesen, Reinigungswesen, Nahrungsmittelindustrie, Metall, Gesundheitswesen, Fensterreinigung oder in Landwirtschaft oder Gartenbau tätig ist.
Glücklicherweise gelten noch einige Ausnahmen von dieser Meldepflicht, auf die wir nachfolgend eingehen werden.
Eingeschränkte Meldepflicht/Jahresmeldung
Sind Sie meldepflichtig? Dann ist eine Jahresmeldung ausreichend, wenn Sie höchstens 9 Arbeitnehmer beschäftigt haben, in einem Umkreis von 100 Kilometern von der niederländischen Grenze ansässig sind und im vorhergehenden Kalenderjahr mindestens drei Dienste in den Niederlanden verrichtet haben oder im vorhergehenden Kalenderjahr eine gültige Meldung vorgenommen haben. Daneben müssen Sie im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register in einem Nachbarland eingetragen sein.
Achtung: Die Jahresmeldung gilt nicht für Unternehmen in der Baubranche und in der Zeitarbeitsbranche.
Für einen selbstständigen Unternehmer ohne Personal gilt noch eine zusätzliche Auflage. Für einen selbstständigen Unternehmer ohne Personal ist eine Jahresmeldung nur dann ausreichend, wenn dieser in bestimmten Branchen tätig ist (siehe dazu: https://www.postedworkers.nl/werkgever/zelfstandigen).
Beispiele
Zur Verdeutlichung folgen hier noch einige Beispiele:
Beispiel 1
Sie sind ein polnisches Unternehmen, das einen zeitlich befristeten Auftrag in den Niederlanden für einen niederländischen Auftraggeber ausführt. Für einen Teil der Ausführung dieses zeitlich befristeten Auftrags beauftragen Sie ein deutsches Unternehmen. Besteht hier die Verpflichtung zur Vornahme einer Meldung? Wenn ja, für wen?
Ja, auch in dieser Situation muss eine Meldung vorgenommen werden. Das polnische Unternehmen muss eine Meldung für seine Arbeitnehmer, die in den Niederlanden beschäftigt werden, vornehmen. Auch das deutsche Unternehmen, das beauftragt wird, muss eine Meldung für seine Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten, vornehmen. Anschließend wird der niederländische Kunde die Meldung des polnischen Unternehmens kontrollieren müssen. Das polnische Unternehmen wird schließlich die Meldung des deutschen Unternehmens kontrollieren müssen. Es ist also möglich, dass ein Unternehmen eine Meldung als Auftraggeber und als Auftragnehmer vornehmen muss. Es muss nur dann keine Meldung vorgenommen werden, wenn auf Sie die Ausnahmen von der Meldepflicht zutreffen.
Beispiel 2
Als belgisches Unternehmen entsenden Sie einige niederländische Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande. Gilt hier eine Meldepflicht?
Ja, denn die niederländischen Arbeitnehmer sind normalerweise in Belgien tätig und nicht in den Niederlanden. Es spielt dabei also keine Rolle, dass es um niederländische Arbeitnehmer geht. Es muss nur dann keine Meldung vorgenommen werden, wenn auf Sie die Ausnahmen von der Meldepflicht zutreffen.
Beispiel 3
Sie sind ein deutsches Unternehmen mit einer Niederlassung in den Niederlanden. Sie beschäftigen hier niederländische Arbeitnehmer auf der Grundlage eines niederländischen Arbeitsvertrages. Müssen Sie eine Meldung vornehmen?
Nein, denn die Arbeitnehmer verrichten ihre Tätigkeiten normalerweise in den Niederlanden und nicht im Ausland.
Was ist zu tun?
Wenn Sie meldepflichtig sind, dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn eine Meldung über https://meldloket.postedworkers.nl/runtime vornehmen. Es geht dabei um zeitlich befristete Arbeiten, die am oder nach dem 01. März beginnen. Dabei geben Sie Folgendes an:
- die Firmendaten
- Ihre Kontaktperson in den Niederlanden (dies gilt nicht für selbstständige Unternehmer ohne Personal). Die Kontaktperson muss eine natürliche Person sein, die in den Niederlanden für die die Aufsichtsbehörde für Soziales und Arbeit (Inspectie SZW) erreichbar ist.
- die Identität des Melders
- die Identität der Person, die für die Auszahlung des Gehalts verantwortlich ist
- die Identität des/der entsandten Arbeitnehmer(s)
- die Angaben des niederländischen Auftraggebers
- die Branche, in denen Sie in den Niederlanden tätig sein werden
- die Adresse des Arbeitsplatzes
- die erwartete Dauer der Arbeiten
- das Vorhandensein einer A1-Erklärung oder eines anderen Nachweises, der belegt, wo die Sozialabgaben für Sie oder Ihre(n) Arbeitnehmer bezahlt werden, dies wegen des Beitrags der zutreffenden Sozialversicherungsregelung
Bußgeld
Wenn Sie der Meldepflicht nicht nachkommen, riskieren Sie ein Bußgeld. Diese Bußgeldbeträge wurden in die politische Leitlinie zur Bußgeldauferlegung kraft des niederländischen Gesetzes über die Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union Act (Beleidsregel boeteoplegging Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) aufgenommen. Die Bußgelder werden erst ab dem 01. September 2020 tatsächlich auferlegt werden.
Meldepflicht niederländische Auftraggeber
Nicht nur ausländische Unternehmen/Auftragnehmer, sondern auch niederländische Auftraggeber haben eine Meldepflicht. Dafür verweisen wir auf unseren Blog, den wir für niederländische Auftraggeber verfasst haben. Siehe „Meldepflicht bei einem Auftrag an ausländische Unternehmer zum 01. März 2020“ (Meldingsplicht bij een opdracht aan buitenlandse ondernemers per 1 maart 2020).
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie dann gerne Kontakt mit Hester van Seventer aus unserer Rechtsabteilung unter der Telefonnummer +31 (0) 544-39 33 33 auf.